PerSysphora - Veränderung beginnt mit neuen Perspektiven

Systemische Therapie | Beratung

Systemische Therapie & Familientherapie

Wieder in Kontakt kommen: Mit sich, mit dem Leben, mit neuen Möglichkeiten.

Manchmal geraten wir durch innere oder äußere Belastungen aus dem Gleichgewicht. 

In der Systemischen Einzelbegleitung schauen wir gemeinsam auf Dein Erleben im Kontext Deines Lebensumfelds, Deinen Beziehungen und Deiner inneren Welt. Ziel ist es, Deine eigenen Ressourcen zu erkennen – für Selbstregulierung, innere Ausrichtung und Selbstwirksamkeit zu ermöglichen. Orientierung zu finden und gemeinsam nachhaltige Lösungswege für spürbare Entlastung zu entwickeln, die zu Dir und Deinen Alltag passen. 

Systemische Therapie eröffnet einen Raum, um Zusammenhänge besser zu verstehen, Blockaden zu erkennen und neue, stimmige Wege zu entwickeln – in der Beziehung zu sich selbst und zu anderen. Veränderung beginnt, wenn Zusammenhänge sichtbar werden.

Im Fokus steht das eigene Erleben im Wechselspiel mit der Umwelt: Wertschätzend, ressourcenorientiert und offen für Entwicklung.

Typische Themen:

  • anhaltende Erschöpfung, Stress 
  • körperlich empfundene Stressreaktionen und Beschwerden
  • Anzeichen von Überlastung
  • Ängste, Niedergeschlagenheit oder emotionale Krisen
  • Beziehungskonflikte oder familiäre Belastungen
  • Fragen zu Identität, Selbstwert oder Lebensgestaltung
  • Begleitung bei Umbrüchen, Trauer oder Neubeginn

 

Wieder in Kontakt kommen: Mit sich, mit dem Leben, mit neuen Möglichkeiten.

Verstehen, was verbindet – und was trennt.

Die Systemische Familientherapie ist immer dann sinnvoll, wenn Familien vor Herausforderungen stehen, die ihre Beziehung und Funktionalität beeinträchtigen. Solche Situationen können sehr individuell sein, finden sich aber häufig in familiären Umbruchsituationen, in denen sich das Leben schlagartig verändert. Hierzu zählen Situationen, wie Umzüge, die Geburt eines Kindes sowie der Verlust, die lebensgefährliche oder chronische Erkrankung eines Familienmitgliedes. Deshalb ist Systemische Familientherapie ein Modell, in dem die Gesundheit sowie Krankheit der Menschen im Kontext der Familie, deren Lebensrealität und somit auch der Therapie an sich betrachtet wird. Ausgehend von dieser Perspektive sind auffällige Verhaltensweisen oder psychische Belastungen nicht immer das Produkt mentaler und seelischer Konflikte, sondern eine Reaktion auf die Lebens- und Beziehungswelt der Betroffenen. Im Vordergrund der Behandlung steht hier die Neugestaltung von Interaktionen durch das Aufbrechen von Kommunikations-, Verhaltens- oder auch Rollenmustern, indem die Therapeutin die unterschiedlichen familiären Perspektiven, Dynamiken, Standpunkte aber auch Stärken identifiziert. 

Wann ist eine Systemische Familientherapie sinnvoll?

  • Eheprobleme
  • Eheprobleme einschließlich Trennung und Scheidung
  • Konflikte und Missverständnisse in der Familie
  • Patchwork-Themen und Mehrgenerationskonflikte
  • Familiäre Lebenszyklen und Lebensberatung in Übergangsphasen
  • Förderung der Erziehungskompetenzen von Eltern und Familienfunktionalität
  • Schulische Probleme
  • Berufsbedingte Schwierigkeiten
  • Traumatische Erfahrungen, Verlust und Trauer
  • Zerrüttung von Familien aufgrund von sozialen, politischen oder religiösen Konflikten
  • körperlich-psychische Belastungssymptome oder Stressreaktionen
  • Psychische Gesundheitsprobleme wie Erschöpfung, psychische Überlastung, Antriebslosigkeit
  • Psychische Gesundheit von Kindern und Heranwachsenden
  • Psychische Gesundheit Erwachsener
  • alkoholbezogene Belastungen im Familiensystem
  • Suchtprobleme eines Familienmitglieds

Die Vorteile der Systemischen Familientherapie liegen hier nicht nur darin, Bewältigungsstrategien zu entwickeln und die allgemeine Kommunikation innerhalb der Familie zu verbessern, sondern auch in der hieraus stattfindenden Selbstreflexion. Denn erst die Reflexion des eigenen Verhaltens und seiner Wirkung auf das Umfeld kann die Familienbeziehung nachhaltig verbessern.

Falls eine aufsuchende Beratung - also bei euch zu Hause - gewünscht ist, können wir dies im Einzelfall ermöglichen. Hier würde eine zusätzliche An- und Abfahrtpauschale entstehen.

Sind minderjährige Kinder vorhanden, kann eine Kostenübernahme beim Jugendamt beantragt werden.

Musterantrag findest du unten.

Eltern, Kinder und Jugendliche haben nach Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe § 5 ein Wunsch- und Wahlrecht hinsichtlich des Anbieters notwendiger Jugendhilfeleistungen, insofern dieser über die notwendigen fachlichen Voraussetzungen für die Übernahme der Aufgabe verfügt und keine unverhältnismäßigen Kosten entstehen.

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__5.html

Leistungen wie Systemische Beratung und Therapie / Familientherapie fördern und stärken die psychische und körperliche Gesundheit.

Nach § 21 SGB I können Kosten für Leistungen zur Förderung der Gesundheit und der Verhütung von Krankheiten von der Krankenkasse übernommen werden. Bitte wenden Sie sich bei Interesse an einer Kostenübernahme an Ihre Krankenkasse.

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__21.html

Antrag auf Kostenübernahme beim zuständigen Landratsamt einer Jugendhilfeleistung

Kostenübernahme durch das Jugendamt erfolgt erst ab schriftlicher Bewilliung!

Muster für einen Antrag auf Kostenübernahme einer Jugendhilfeleistung beim zuständigen Jugendamt

 

Brauche Hilfe, Beispielweg 7, 98765 Beispielstadt

Jugendamt (z.B. Waldshut)

Allgemeiner Sozialer Dienst / Sozialpädagogischer Dienst

z.H. Herrn/Frau XYZ (zuständiger Mitarbeiter auf Website Landratsamt/Jugendhilfe)

Avenue de Beispiel 777

98765 Beispielstadt

 

 

Antrag auf Kostenübernahme für eine Jugendhilfeleistung

 

Sehr geehrte Damen und Herren, (bzw. direkt Mitarbeiter:in des Landratsamt eintragen)

hiermit beantrage ich / wir eine Kostenübernahme für eine Erziehungsberatung / Familienberatung / aufsuchende Familienberatung / Mediation / systemische Therapie / Familientherapie / aufsuchende Familientherapie / Kindertherapie / Kommunikationstraining / Begleiteter Umgang / sonstige Hilfe*.

 

Für den Fall, dass die Notwendigkeit der Hilfe durch das Jugendamt festgestellt wird, soll die Hilfe gemäß §8 Sozialgesetzbuch (SGB VIII) - Kinder- und Jugendhilfe (Wunsch- und Wahlrecht) durch den Anbieter:

 

PerSysphora – Systemische Perspektive

Persis Watson-Gampp – Systemische Therpeutin, Familientherapeutin und Beraterin (DGSF)

Flösserwerg 11

79790 Küssaberg

Kontakt: kontakt@persysphora.de

Website: https://www.persysphora.de

 

durchgeführt werden.

 

Ich / wir hatte/n dort am ... (Datum eintragen) ein Vorgespräch/Erstkontakt, wo mir / uns mitgeteilt wurde, dass der Anbieter bei einer Kostenübernahme durch das Jugendamt für eine Übernahme des Auftrags zur Verfügung steht.

 

Begründung des Antrages (Beispiel)

Ich wohne mit meinem Mann Klaus Mutig in einer gemeinsamen Wohnung. Wir haben eine 6-jährige Tochter und einen 12-jährigen Sohn. In den letzten Monaten kam es wiederholt zu Konflikten, worunter alle Familienmitglieder leiden. ... Da durch die Konflikte alle Familienmitglieder stark belastet sind, möchten wir eine Familienberatung / Familientherapie / aufsuchenden Familienberatung / aufsuchenden Familientherapie / Kommunikationstraining * in Anspruch nehmen, um dadurch die Belastungen unserer Familie zu reduzieren.

Oder: Ich und der Vater der gemeinsamen Kinder A und B leben seit … (Datum eintragen) getrennt. Die Kommunikation zwischen uns als Eltern gestaltet sich momentan sehr schwierig, so dass wir im Interesse unserer Kinder und in Hinsicht auf mögliche zukünftig zu treffende wichtige Entscheidungen bezüglich unserer Kinder die Kommunikation zwischen uns als Eltern verbessern möchten.

Oder: Das Familiengericht X hat uns mit Beschluss vom … (Datum eintragen) aufgefordert:

Erziehungsberatung / Familienberatung / Mediation / Familientherapie / aufsuchende Familienberatung / aufsuchende Familientherapie / Kommunikationstraining / Begleiteter Umgang / sonstiges *

in Anspruch zu nehmen.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Brauche Hilfe, (Datum des Antragstag eintragen)

 

* hier die zutreffende Hilfeform eintragen

 

Anmerkung

Nach § 5 Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe haben "die Leistungsberechtigen das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern.

 

§ 5 SGB VIII Wunsch- und Wahlrecht

(1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen.

(2) Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Wünscht der Leistungsberechtigte die Erbringung einer in § 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung im Einzelfall oder nach Maßgabe des Hilfeplanes (§ 36) geboten ist.

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__5.html

Die Leistungsberechtigten sind auf das Wunsch- und Wahlrecht hinzuweisen. Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist." Eine Beschränkung der Leistungsberechtigten nur auf Leistungsanbieter der Jugendhilfe die innerhalb der örtlichen Zuständigkeit des Jugendamtes ihren Sitz haben, ist unzulässig. Das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten gilt also auch für Leistungsanbieter, die ihren Sitz außerhalb des Zuständigkeitsbereiches des Jugendamtes haben, soweit dies "nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist." (SGB VIII § 5). Vergleiche hierzu auch: "Jugendhilfeleistungen. Keine Beschränkung auf den örtlichen Zuständigkeitsbereich der Jugendämter", Manfred Busch / Gerhard Fieseler, In: "jugendhilfe", 5/2006, S. 276-277. Die Erstellung eines Hilfeplanes nach §36 SGB VIII ist nur dann nötig, wenn die „Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist“.

Gegen die Verweigerung einer Leistung durch das Jugendamt oder die einschränkende Verweisung auf vom Jugendamt bestimmte Leistungsanbieter kann von den Leistungsberechtigten Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden.

 

Literatur: Johannes Münder, Kinder- und Jugendhilferecht

Eine sozialwissenschaftlich orientierte Darstellung. https://doi.org/10.36198/9783838544984

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